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VerfGH Bayern, 02.04.2008 - 90-VI-07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verfassungsbeschwerde: Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlenden Zugang der formlosen Ladung und rechtlicher Hinweise zur Unschlüssigkeit der Zahlungsklage im vereinfachten Verfahren nach § 495a Abs 1 S 1 ZPO - Fortsetzung des Gehörsverstoßes durch Nichtabhilfe der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 1312
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 21.03.2006 - 2 BvR 1104/05
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in …
Auszug aus VerfGH Bayern, 02.04.2008 - 90-VI-07
Es war jedoch gehalten, sich zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin zuvergewissern, ob diese den Beschluss vom 6. Juni 2007 auch tatsächlich erhalten hatte, bevor es ein kontradiktorisches Endurteilzu deren Lasten erließ (vgl. BVerfG vom 21.3.2006 = NJW 2006, 2248/2249). - BVerfG, 15.05.1991 - 1 BvR 1441/90
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verwertung eines …
Auszug aus VerfGH Bayern, 02.04.2008 - 90-VI-07
Postsendungen könnenverloren gehen (VerfGH 54, 25/26 f.; BVerfG vom 15.5.1991 = NJW 1991, 2757). - BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 1780/82
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Kostenbeschwerdeverfahren
Auszug aus VerfGH Bayern, 02.04.2008 - 90-VI-07
Ob eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch erfolgte, dass das Amtsgericht über die Anhörungsrügebereits vor Ablauf der von ihm gesetzten Frist entschieden hat, kann dahingestellt bleiben (vgl. hierzu VerfGH vom 13.1.1965= VerfGH 18, 8; BVerfG vom 14.6.1983 = BVerfGE 64, 224/228).
- VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 123-IV-09 Auch wenn im Anwendungsbereich des § 495a Satz 1 ZPO die Gestaltung des Verfahrens dem billigen Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, ist doch den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren zu genügen und den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BayVerfGH NJW-RR 2008, 1312).
- VerfGH Bayern, 21.01.2010 - 53-VI-09 Auch soweit im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a Satz 1 ZPO die Gestaltung des Verfahrens dem billigen Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, ist den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren zu genügen und den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (VerfGH vom 2.4.2008 = NJW-RR 2008, 1312).
- VerfGH Bayern, 27.05.2011 - 127-VI-10
Verletzung rechtlichen Gehörs im Verfahren nach § 495 a ZPO
Auch wenn das Gericht bei Streitwerten bis zu 600 EUR sein Verfahren nach billigem Ermessen ausgestalten kann, ist den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren zu genügen und insbesondere den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (VerfGH vom 30.3.2001 = VerfGH 54, 25/26; VerfGH vom 2.4.2008 = NJW-RR 2008, 1312).
- VerfGH Bayern, 15.09.2011 - 111-VI-10
Amtsgerichtliche Ablehnung der Erstattung von nach Tarifwechsel ungültig …
Auch soweit im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a Satz 1 ZPO die Gestaltung des Verfahrens dem billigen Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, ist den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren zu genügen und den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (VerfGH vom 2.4.2008 = NJW-RR 2008, 1312; VerfGH vom 21.1.2010 Vf. 53-VI-09). - VerfGH Bayern, 19.05.2011 - 98-VI-10
Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör in einem Mietrechtsstreit
Auch soweit im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a Satz 1 ZPO die Gestaltung des Verfahrens dem billigen Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, ist den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren zu genügen und den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (VerfGH vom 2.4.2008 = NJW-RR 2008, 1312; VerfGH vom 21.1.2010 Vf. 53-VI-09). - LG Nürnberg-Fürth, 05.12.2008 - 14 T 10191/08 Das Vorgehen des Amtsgerichts im Rahmen der konkret gewählten Verfahrensgestaltung widerspricht strukturell weder den Vorgaben des Grundgesetzes (vgl. BVerfG NJW 2007, 3486; NJW 2006, 2248) noch denjenigen der Bayerischen Verfassung (vgl. BayVerfGH NJW-RR 2008, 1312) an die Gewährung des rechtlichen Gehörs.